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ABB

Allgemeine Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (nachfolgend ABB genannt) gelten für alle regulären Beförderungen durch die Reederei Meine Fähre GmbH (nachfolgend Beförderer genannt) und – soweit dies gekennzeichnet ist – für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ABB Inhalt des Beförderungsvertrages. Mit Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Beförderers auf See und an Land erkennt der Fahrgast die ABB ausdrücklich an.

§ 2 Beförderungsvertrag / Beförderungsentgelt

1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Buchung und Entrichtung des Beförderungsentgeltes durch den Fahrgast zu Stande.

2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem Fahrausweis genannte Fahrt. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitere Ansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen. Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen festen Sitzplatz nicht mit ein.

3. Bei Vertragsschluss gemäß § 1 wird das Beförderungsentgelt sofort fällig. Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife werden auf der Webseite sowie in den Geschäftsstellen des Beförderers in Form der neben der ABB geltenden Allgemeinen Tarifbestimmungen (nachfolgend ATB genannt) bekannt gemacht. Die Fahrpreise sind grundsätzlich vor Beförderungsbeginn in bar, per EC-Karte oder Kreditkarte (Master/Visa) zu entrichten. Voraussetzung für ausnahmsweise Kreditierungen ist die Vereinbarung des Forderungseinzugs durch den Beförderer im Banklastschrift- oder SEPA-Lastschriftverfahren. Wurde die Entrichtung im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, besteht die Verpflichtung, das dazu notwendige SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist der Vorabinformation über den beabsichtigten Lastschrifteinzug beträgt einen Tag.

4. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Bei Buchungen per Telefon oder Online kann eine etwaige Ermäßigung nur berücksichtigt werden, sofern der Fahrgast die entsprechenden Unterlagen per E-Mail an info@meine-faehre.de versendet. Die Nachweise für Ermäßigungen können, in vom Beförderer genannten Einzelfällen, auch bei der Fahrkartenkontrolle erneut angefordert werden. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.

5. Ein postalischer Versand von Fahrausweisen und Gutscheinen ist derzeit nicht möglich. Tickets und Gutscheine können nur online erworben werden.

6. Rückzahlungen von Beförderungsentgelten sowie Erstattungsleistungen werden vom Beförderer immer in Form eines (Wert-)Gutscheins erstattet. Auf Anfrage unter info@meine-faehre.de kann die Erstattung auch zu Gunsten des bei Buchung angegebenen Zahlungsmittels veranlasst werden. Bei (Teil-)Zahlung mittels Gutschein erfolgt die (Teil-)Erstattung ebenfalls in Form eines Gutscheins. Für Erstattungen gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 6,00 €.

7. Preisveränderungen auf Grund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Darüber hinaus ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungsentgeltes ermächtigt, sofern sich Preisfaktoren, die im Zusammenhang mit der betreffenden Route stehen, ändern.

Hierzu zählen insbesondere Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Zinssätze, Wechselkurse, behördliche Auflagen usw.. Der Beförderer setzt den Fahrgast hierüber unverzüglich in Kenntnis. Dem Passagier wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preisveränderung/-korrektur transparent gemacht.

 

§ 3 Fahrausweise

1. Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und lediglich nach Maßgabe den Bestimmungen der ATB übertragbar.

2. Nach Nutzung des Fahrausweises für die Hinfahrt zum ausgewiesenen Zielhafen, ist der Fahrausweis für die jeweilige Rückfahrt zum Abgangshafen grundsätzlich noch für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Hinfahrt gültig. Abweichend davon berechtigen Tagesfahrkarten im Insel-Verkehr zur einmaligen Hin-und Rückfahrt am Tag des aufgedruckten Datums.

3. Der Fahrgast ist verpflichtet, beim Betreten unaufgefordert und während der Beförderung sowie beim Verlassen des Schiffs auf Verlangen, den Fahrausweis einem Mitarbeiter des Beförderers vorzuzeigen.

4. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Fahrgast durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet wurden, sind ungültig und werden nicht ersetzt. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise. Zur Kontrolle der Gültigkeit eines digitalen Scannercodes für Online erworbene Fahrkarten auf einem mitgeführten Smartphone kann es aus technischen Gründen erforderlich sein, dass der Besitzer sein Gerät für den Lesevorgang an den Kontrolleur kurzzeitig aushändigen muss.

5. Für nicht genutzte Fahrausweise kann das Entgelt bis zu 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeit auf schriftlichen Antrag des Kunden und unter Vorlage der Originalbelege durch die Reederei erstattet werden. Für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen wird eine Gebühr von 5 EUR erhoben. Nicht in Anspruch genommene Teilleistungen einer Tagesfahrkarte werden nicht erstattet. Für eine auf Wunsch des Kunden geänderte Buchungsreservierung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 EUR erhoben. Für verlorengegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder durch den Beförderer zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises schriftlich geltend gemacht wird. Leistungen Dritter können nicht erstattet bzw. verrechnet werden

6. Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für die einfache Fahrt zugrunde gelegt.

7. Anspruchsanmeldungen bzw. Anträge nach den Absätzen 5 und 6 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises beim Beförderer zu stellen.

8. Bei Rücklastschriften z.B. wegen fehlender Kontodeckung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 € erhoben.

 

§ 4 Fahrzeugmitnahme

1. Für die Beförderung von Fahrzeugen können im Vorhinein Platzreservierungen vorgenommen werden.

2. Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge gegeben ist. Fahrzeuge werden auf den Fährschiffen nur befördert, soweit Platz auf dem KFZ-Deck vorhanden ist. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährabfahrt besteht nicht. Für Fahrzeugbeförderungen sind Platzreservierungen empfohlen. Bei Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit erfolgt die Zu- und Abfahrt an Bord auf eigene Gefahr. Fahrzeuge müssen begleitet sein und sind vom Fahrer auf eigenes Risiko im Rahmen der ihnen nach StVO obliegenden Sorgfaltspflicht als Fahrzeugführer an Bord und wieder an Land zu fahren. Bedient sich der Fahrer beim An- und Von-Bordfahren zur Einweisung eines Bediensteten des Beförderers, so bleibt er trotzdem für durch ihn bzw. sein Fahrzeug gegenüber Dritten bzw. an seinem eigenen Fahrzeug verursachte Schäden haftbar. Krafträder und Fahrräder, Surfbretter sowie Dachlasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührung mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern und ggf. zu beaufsichtigen. Den Anordnungen des Schiffspersonals sind jederzeit zu folgen. Zur Sicherheit hat der Fahrer nach der Abstellung des Fahrzeuges die Handbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Der Motor ist abzustellen und das Fahrzeug zu verschließen. Alarmanlagen sind während der Reise abzustellen. An Bord der Schiffe sind das Einfüllen und die Entnahme von Kraftstoff verboten. Arbeiten an Fahrzeugen an Bord sind nicht gestattet. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen amtlich zugelassen und betriebssicher sein. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße elektrische Anlage und eine dichte Brennstoffanlage. Die Kraftstoffbehälter dürfen beim an Bord fahren nur soweit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Kraftstoff auslaufen kann. Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist nur zugelassen, wenn der Beförderer seine vorherige Zustimmung erteilt hat. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat sich vor dem an Bordfahren beim Kapitän zu melden.

Ferner sind zur Beförderung zugelassen:

a) Kraftstoff (Benzin, Diesel, Gas, Öl und dergleichen), der in dem zum Motor des Kraftfahrzeuges gehörenden Behälter oder in den mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen und verschlossenen Vorratsbehältern enthalten sind, soweit die Kraftstofftanks der ECE-Regelung Nr. 34 in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 entsprechen.

b) Zwei lose Reservebehälter mit insgesamt 10 Liter. Kraftstoff. Diese Behälter müssen dicht verschlossen sein. Behälter für Benzin müssen amtlich zugelassen sein. Bei Krafträdern und Mopeds sind die Reservebehälter für Kraftstoff fest anzubringen und gegen Umkippen zu sichern. Absperrhähne sind zu schließen, Stromkreise zu unterbrechen.

c) Gasflaschen dürfen in Kraftfahrzeugen und Anhängern nur mitgenommen werden, wenn Verbrauchsanlagen (Kocher und dergleichen) vor an Bordfahren außer Betrieb gesetzt, Flaschenventile und Absperrvorrichtungen der Geräte dicht verschlossen sind und der elektrische Kontakt unterbrochen ist. Der Fahrzeughalter haftet für alle Schäden, die dem Beförderer durch die überführten Fahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Güter oder Gegenstände durch Verschulden des Fahrers, des Halters oder durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstanden sind.

§ 5 Erhöhter Fahrpreis

1. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 120,00 € neben dem regulären Beförderungsentgelt zu zahlen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen der Fahrgast nicht erfüllt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises oder des Ermäßigungsnachweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

2. Kann der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von 10,00 €.

3. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Der Beförderer behält sich vor, auf die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren hinzuwirken.

 

§ 6 Pflichten des Beförderers

1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.

2. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.

3. Grundsätzlich werden im Falle des Vorliegens einer Reservierung für die betroffenen Fahrzeuge seitens des Beförderers hinreichend Platzkapazitäten für die Beförderung dieser Fahrzeuge auf der gebuchten Fahrt vorgehalten. Der Beförderer behält sich indes vor, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus Gründen der Sicherheit des Schiffs, im Falle der Notwendigkeit der Beförderung von Einsatzfahrzeugen oder bei unvorhersehbarem Erfordernis des Einsatzes eines anderen/kleineren Schiffes) die Beförderung des Fahrzeugs auf der gebuchten Fahrt zu verweigern bzw. ggf. erst auf einer späteren Fahrt vorzunehmen. Eine Haftung des Beförderers für eine hieraus resultierende Nichtbeförderung des reservierten Fahrzeugs ist ausgeschlossen. Für Fahrzeuge, für die keine Reservierung vorgenommen wurde, wird die Reihenfolge des Auffahrens nach stautechnischen Gründen von dem Beförderer festgelegt.

4. Auf die Beförderung von Frachtgütern besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch. Die Schiffsleitung ist zur Zurückweisung von Frachtgütern berechtigt, soweit dies auf Grund der Schiffssicherheit erforderlich ist.

5. Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder – unterbrechungen sowie Platzmangel begründen – unbeschadet der Regelungen des § 3 sowie etwaiger Ansprüche nach Entschädigung/Erstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 – keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Beförderer behält sich Änderungen des Fahrplans, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen und Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen oder technischer Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge sonstiger vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien und behördlichen Eingriffen (Störung) ausdrücklich vor. Der Anspruch des Beförderers auf vollständige Leistung des Fahrpreises besteht in Fällen derartiger Störungen grundsätzlich fort. Nur bei vollständigem Fahrtausfall entfällt der Anspruch des Beförderers auf das Beförderungsentgelt. Soweit das Beförderungsentgelt im Voraus bezahlt wurde, erstattet der Beförderer dem Fahrgast das Beförderungsentgelt.
Bei Annullierung oder Verspätung informiert der Beförderer den Fahrgast über die von ihm genannten und beim Beförderer hinterlegten Kontaktdaten (SMS, Telefon, E-Mail) sowie auf der Webseite des Beförderers.

§ 7 Pflichten des Fahrgastes

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Fahrgast verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering als möglich zu halten.

2. Dem Fahrgast ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.

3. Zur Verladung vorgesehene Fahrzeuge müssen bis spätestens 15 Minuten vor der reservierten Abfahrtszeit des Schiffes und in den durch den Beförderer zugewiesenen Wartespuren vor den Anlegern bereitgestellt sein. Fahrzeuge ohne Reservierung werden nachrangig befördert. Trotz Reservierung kann es in begründeten Ausnahmefällen (z.B. aus Gründen der Sicherheit des Schiffs, im Falle der Notwendigkeit der Beförderung von Einsatzfahrzeugen oder bei unvorhersehbarem Erfordernis des Einsatzes eines anderen/kleineren Schiffes) notwendig sein, dass der Beförderer die Mitnahme des Fahrzeugs auf der gebuchten Fahrt verweigern bzw. die Buchung zeitlich verschieben muss. Die Fahrzeuge müssen begleitet sein und von dem Fahrgast selbst an und von Bord gefahren werden. Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten – also nicht bei der Zuweisung des Stellplatzes – eines Bediensteten des Beförderers, so haftet er für diese Person, die dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Fahrgastes und Kraftfahrzeughalters gilt. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen ausreichend zu sichern. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Fahrzeuge, für die Reservierungen vorgenommen wurden. Bei Verstößen erlischt die Reservierung.

4. Nach dem sicheren Abstellen des Fahrzeugs hat der Fahrgast aus Sicherheitsgründen das Fahrzeug sowie den für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehenen Bereich zu verlassen.

5. Reisegepäck ist vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für Reisegepäck sowie begleitende Fracht.

6. Alle Fährschiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Das Rauchen ist an Bord der Schiffe ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck gestattet.

 

§ 8 Gepäckbeförderung / Beförderung von Tieren

1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Reisegepäcks und dessen begleitender Fracht, welche auf einmal an Bord getragen werden kann und nicht sperrig ist. Dazu zählen Taschen, Aktentaschen, Koffer und ähnliche Behältnisse (Reisegepäck) sowie andere leicht tragbare Gegenstände bis zu einem Gewicht von 25 kg je Gepäckstück, sofern diese nicht offensichtlich gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und für sie kein gesondertes Beförderungsentgelt laut geltenden Tarifbestimmungen festgelegt ist. Die erlaubte Größe darf als Summe von Höhe + Breite + Länge 180cm je Gepäckstück nicht überschreiten. Reisegepäck und begleitende Fracht, das/die stark verunreinigt sind, sowie andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung. Reisegepäck und begleitende Fracht dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Den Anordnungen der Schiffsleitung über die Ladung des Gepäcks ist Folge zu leisten.
Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrgast in vollem Umfang für die hierdurch entstehenden Schäden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs befördert.

3. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrgäste müssen dem Beförderer entsprechende Mitteilung vor Fahrtantritt machen, wenn sie die Beförderung von Sachen oder Stoffen wünschen, bei denen objektiv der Verdacht naheliegt, dass sie von dem Ausschluss nach Satz 1 betroffen sein könnten, die derartige Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, müssen dem Beförderer unverzüglich die Untersuchung dieser gestatten. Das gilt bereits bei einem begründeten Verdacht. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.

4. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass eine Belästigung der anderen Fahrgäste durch Tiere ausgeschlossen ist und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 9 Beförderung von Frachtgut und Vieh

1. Zur Verladung bestimmte Stückgüter sind rechtzeitig vor Schiffsabgang während der bekannt gemachten Öffnungszeiten in den jeweiligen Güterschuppen des Beförderers anzuliefern. Auf die Beförderung und Ausgabe von Stückgut am Aufgabetag besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sofern der Beförderer bei der Umladung der Frachtgüter behilflich ist, wird dafür ein Entgelt nach einem besonderen Tarif erhoben. In Sonderfällen hat die Umladung auf vom Beförderer bereitgestellte Wagen zu erfolgen.

2. Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aus Gründen der Schiffssicherheit oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten sind
b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen des Beförderers zur Beförderung auf den vorgesehenen Schiffen nicht eignen
c) Ware in loser Schüttung
d) bei schlechten Witterungsverhältnissen, vor allem Sturm, Regen, Frost, kann die Annahme empfindlicher Güter abgelehnt werden.

4. Einer vorherigen besonderen Vereinbarung bedarf die Beförderung von
a) Gütern mit außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen besonderen Gewichts (ab 2500 kg),
b) sperrigen Gütern, die nicht auf reedereieigene Wagen verladen werden können.
5. Lebende Tiere sind in Käfigen, ähnlichen Behältern und auf Fahrzeugen unterzubringen und vom Ablader selbst zu verladen.
6. Alle Sendungen sind in einer für den Transport über See geeigneten Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung, ob eine Verpackung als ausreichend angesehen werden kann, liegt beim Beförderer. Trotz einer Entscheidung des Beförderers über eine ausreichende Verpackung verbleibt das Risiko der Beschädigung auf Grund unzureichender oder mangelhafter Verpackung beim Ablader es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Beförderers oder seines Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Aufbewahrung von Gepäck

Soweit der Beförderer Gepäck zur Aufbewahrung im Abfertigungsgebäude an Land annimmt, wird dadurch ein Aufbewahrungsvertrag geschlossen. Das Entgelt wird im Einzelfall besonders vereinbart.

 

§ 11 Ausschluss von der Beförderung

1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen
b) Personen mit ansteckenden Krankheiten
c) Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

2. Erfüllt der Fahrgast bzw. Ablader seine Verpflichtungen nach §§ 7, 8 und 9 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Beförderung ausschließen.

3. Bei einem Ausschluss von der Beförderung besteht kein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- und Frachtgelder. Ein Anspruch auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Fahrgast entstandenen Schäden besteht nur im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder solcher Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beförderers beruhen.

 

§ 12 Haftung des Beförderers

1. Die Haftung des Beförderers für Personenschäden, Fahrzeugschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) beschränkt.

2. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Eine etwaige Erstattung von Drittleistungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser ABB und den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechende Originalbelege sind vorzulegen.

4. Erstattungen auf Grund von Verletzungen von Rechten der Fahrgastrechteverordnung durch den Beförderer können nur innerhalb von 2 Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Beförderung geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Anzeige.

5. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Stückgutfrachtverträgen (§§ 481 ff. HGB)
unberührt.

 

§ 13 Haftung des Fahrgastes oder Abladers

Der Fahrgast oder Ablader haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretene Schäden. Der Fahrgast ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

 

§ 14 Rabattaktionen

1. Soweit angeboten, können Fahrausweise für Fahrten innerhalb des regulären Fahrplans zu besonderen Konditionen erworben werden. Der reguläre Fahrplan kann auf der Website des Beförderers eingesehen werden. Rabattaktionen werden besonders beworben.

2. Bei Rabattaktionen finden lediglich die § 1, § 2 Abs. 1, 3, 5 – 7, § 3 Abs. 2, 3, §§ 4 – 18 Anwendung.

3. Bei zu Rabattaktionen erworbenen Fahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht. Die zu besonderen Konditionen erworbenen Rabattfahrten sind nicht mit anderen Fahrausweisen, Fahrermäßigungen, anderen Rabattaktionen oder Sonderfahrten kombinierbar.

 

§ 15 Schadensanzeige

1. Der Fahrgast muss
a) äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort
b) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten
schriftlich anzeigen. Der Fahrgast hat im Falle 1 b) den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.

2. Beachtet der Fahrgast Abs. 1 nicht, wird vermutet, dass er sein Gepäck, seine Fracht und seine Fahrzeuge unbeschädigt zurückerhalten hat.

3. Eine schriftliche Anzeige des Fahrgastes ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks oder des Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

4. Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine Anzeige gemäß § 438 HGB an den Beförderer zu richten.

 

§ 16 Verjährung

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

§ 17 Information nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Der Beförderer ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: „söp-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ (www.soep-online.de), Fasanenstraße 81, 10623 Berlin.

 

§ 18. Widersprechende Bestimmungen

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden vom Beförderer nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen des Beförderers. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Beförderers ist nicht erforderlich.

 

§ 19 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Norden oder das Landgericht Aurich. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Stand: 12.04.2024