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ATB

Allgemeine Tarifbedingungen für die Beförderung mit Schiffen

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Tarifbedingungen für die Beförderung mit Schiffen (nachfolgend ATB genannt) gelten für alle regulären Beförderungen durch die Reederei Meine Fähre GmbH (nachfolgend Beförderer genannt) und – soweit gekennzeichnet – für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ATB Inhalt des Beförderungsvertrages. Mit Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Beförderers auf See und an Land erkennt der Fahrgast die ATB diese ausdrücklich an.

 

§ 2 Fahrausweise

1. Fahrausweise sind bis zum Fahrantritt übertragbar, sofern es sich nicht um Sonderfahrten (§ 5) oder Rabattaktionen (§ 6) handelt. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu dem Zeitpunkt genannte Beförderung Gültigkeit. Fahrausweise können nur zu den zum Buchungszeitpunkt gültigen Beförderungstarifen gemäß § 8 AT gebucht werden.

2. Fahrausweise für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt zwischen dem auf dem Fahrausweis genannten Abgangs- und Zielhafen.

3. Tagesfahrkarten (Hin- und Rückfahrt am selben Tag) und Mehrtagesfahrkarten (Rückfahrt innerhalb von 6 Monaten nach Hinfahrt) berechtigen zu einer Hin- und Rückfahrt zwischen dem auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Abgangs- und Zielhafen mit einer zeitlichen Fahrtunterbrechung entsprechend dem auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Zeitraum oder Datum.

4. Es gibt gesonderte Fahrkarten für motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Diese unterliegen besonderen Preisen. Die verschiedenen Fahrkartentypen finden Sie auf der Webseite des Beföderers. Fahrkarten für Fahrzeuge gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kfz-Schein, der auf Verlangen dem Beförderer vorzuzeigen ist.

5. Für Hunde sind entsprechend der jeweiligen Fahrausweisart ebenfalls Fahrausweise zu lösen.

 

§ 3 Ermäßigungen

1. Kinder
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 13 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif.

2. Schwerbehinderte
Derzeit können wir für Personen mit Beeinträchtigungen keine Sonderkonditionen anbieten.

3. Mehrfachfahrten (Fähre Abonnement)
Personen und Fahrzeuge werden mit Erwerb einer festgelegten Anzahl von Hin- und Rückfahrten innerhalb einer bestimmten Laufzeit eine Preisermäßigung auf den Beförderungstarif gewährt. Die Ermäßigung gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist nicht übertragbar. Das Datum der letzten Hinfahrt muss innerhalb der vereinbarten Laufzeit liegen. Fahrten, die innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht in Anspruch genommen werden, verfallen und werden vom Beförderer nicht erstattet.

4. Ermäßigungen für einheimische Personen und Fahrzeuge
a. Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Fahrt ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 6 Monaten auf der Insel Norderney haben, erhalten eine Ermäßigung. Ein Nachweis ist einzureichen.

b. Für den Transport von Fahrzeugen, die auf einheimische Personen im Sinne von 4.a. als Halter an ihrem Hauptwohnsitz zugelassen sind, wird ebenfalls eine Preisermäßigung auf Rückfahrkarten gemäß § 2 Abs. 2 gewährt, soweit die Fahrzeuge überwiegend vom Halter selbst oder einer anderen einheimischen Person im Sinne von 4.a. genutzt werden und ihren regelmäßigen Standort am Hauptwohnsitz des Halters haben.

c. Die Fahrpreisermäßigung gemäß 4.a. und 4.b. wird nur nach vorherigem schriftlichem Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung nachzuweisen. Bei der Antragstellung ist der Personalausweis und soweit die Ermäßigung für Fahrzeuge gemäß 4.b. beantragt wird, der Kfz-Schein vorzulegen.

d. Fahrkarten, die unter Inanspruchnahme der Ermäßigungen gemäß 4.a. und 4.b genutzt werden, gelten nur bei gleichzeitiger Vorlage eines geeigneten Ausweispapiers (Personalausweis, Reisepass oder andere amtliche Meldebescheinigung), aus dem sich der Hauptwohnsitz der zu befördernden Person ergibt. Das Ausweispapier ist auf Verlangen des Beförderers vorzuzeigen. Beim Erwerb von Rückfahrkarten ist Ausgangspunkt der anzutretenden Hinfahrt stets der Hauptwohnsitz gemäß 4.a. bis 4.c..

e. Werden im Antrag auf eine Fahrpreisermäßigung für natürliche Personen oder Fahrzeuge falsche Angaben über den Wohnsitz der Person oder über die Länge des Fahrzeugs gemacht, oder werden Änderungen in diesen Verhältnissen nicht dem Beförderer unverzüglich vor Fahrtantritt mitgeteilt, verliert die natürliche Person gemäß 4.a. für ein Jahr gerechnet ab dem Tag der unberechtigten Inanspruchnahme der Ermäßigung die Berechtigung, für künftige Beförderungen die Fahrpreisermäßigung in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung für die Beförderung von Fahrzeugen gemäß 4.b. Dem Beförderer bleibt vorbehalten, darüber hinaus von dem Fahrgast für die Überfahrt ohne Berechtigung zur Ermäßigung einen erhöhten Fahrpreis gemäß § 7 verlangen. Entsprechendes gilt für die Beförderung von Fahrzeugen.

4. Heckträger an Fahrzeugen
Für Gepäck- und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis am Heck eines Fahrzeuges angebracht sind und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das Fahrzeug eine Pauschale erhoben.

 

§ 4 Vorteils- und Zusatzangebote sowie Aktionen

1. Zusätzlich zu den oben genannten Fahrkarten und Ermäßigungen können besondere Aktionspreise und Kooperationsangebote mit Dritten angeboten werden. Diese werden im Rahmen der Beförderungstarife auf der Webseite und in den Fahrplänen des Beförderers veröffentlicht.

2. Die Buchung von Zusatzangeboten muss vor Fahrtantritt erfolgen. Eine Absage auf Grund von betrieblichen Erfordernissen ist auch kurzfristig möglich. In dem Fall erfolgt eine Erstattung der entsprechenden Entgelte.

 

§ 5 Sonderfahrten

Auf Sonderfahrten finden gesonderte Regelungen und Tarife Anwendung. Diese kann dem jeweiligen Angebot entnommen werden.

 

§ 6 Rabattaktionen

Rabattaktionen können vom Beförderer auf Fahrausweise des regulären Fahrplans angeboten werden. Auf sie finden gesonderte Regelungen und Tarife Anwendung. Diese können  dem jeweiligen Angebot und § 14 der Allgemeinen Beförderungsbestimmungen des Beförderers entnommen werden.

 

§ 7 Erhöhter Fahrpreis

Gemäß der Bestimmungen des § 5 der Allgemeinen Beförderungsbestimmungen des Beförderers behält sich der Beförderer das Recht vor, von dem Fahrgast die Entrichtung eines erhöhten Fahrpreises zu verlangen.

 

§ 8 Beförderungstarife

1. Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt. Sie werden auf der Webseite des Beförderers und in Fahrplänen veröffentlicht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers eingesehen werden.

2. Fahrausweise können nur zu den Tarifen erworben werden die zum Buchungszeitpunkt gelten. Eine nachträgliche Umbuchung in z.B. Aktionspreise ist nicht möglich.

3. Eine Umbuchung von regulären Fahrausweisen zu ermäßigten Fahrausweisen ist nur bis Fahrtantritt möglich.

4. Preisveränderungen aufgrund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Sollten mehr als 4 Monate zwischen Abschluss des Beförderungsvertrages und dem Fahrtantritt verstrichen sein, ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungstarifes in dem Maße ermächtigt, in dem Preisfaktoren im Zusammenhang mit der betreffenden Beförderung, wie Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Kraftstoff, Zinssätze, Wechselkurse etc. auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Der Fahrgast ist von der Preiserhöhung umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Fahrgast wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preiserhöhung transparent gemacht.

 

§ 9 Gutscheine

1. Gutscheine können online erworben werden. Die Freischaltung des Gutscheins erfolgt erst nach der Bezahlung des gewünschten Gegenwertes.

2. Gutscheine lauten auf einen in 5€-Beträgen wählbaren EUR-Gegenwert, der beim Erwerb von Fahrausweisen angerechnet werden kann. Der Gutschein allein berechtigt nicht zur Beförderung; es muss ein Fahrausweis gelöst werden. Eine Berücksichtigung mehrerer Gutscheine für einen Fahrausweis ist möglich.

3. Die Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar. Eine Einlösung erfolgt nur gegen Vorlage des Originalgutscheins. Wird der Gutschein zur Einlösung postalisch an den Beförderer versendet, trägt der Fahrgast das Versandrisiko.

4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins.

5. Für die Verjährung von Gutscheinen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Stand: 06.02.2024